BETEILIGUNG - MUSTERVERTRAG ( wird individuell angepasst )
Die FREILING HOLDING FIN - INFORMATION Ltd.
nachfolgend HOLDING genannt
§ 1 Die Beteiligung
1.) Die HOLDING hat zuerst die Informationspflerge, die Informationsanalyse und dann im eigenen Namen auf eigene Rechnung die Beteiligung an Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaften zum Gegenstand.
Der Handel oder die Vermittlung von Finanzinstrumenten laut Kreditwesengesetz im eigenen Namen für fremde Rechnung oder im fremden Namen für fremde Rechnung findet nicht statt.
Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen werden in keinem Fall getroffen.
2.) Herr, Frau, die Firma Mustermann ist an dieser Gesellschaft mit einer stillen Beteiligung von mindest 2 Anteilen in Höhe von je EURO 500,00 - in Worten fünfhundert EURO beteiligt, deren jeweiliger Anteilswert durch Überweisung / Barzahlung erbracht wurde.
§ 2 Dauer und Sicherheit der Beteiligung
1.) Nach Ablauf der gesetzlichen Widerspruchsfrist beginnt die Beteiligung mit Wirkung vom 01.01.0000 nicht jedoch vor vollständiger Einzahlung der Beteiligung.
2.) Die Beteiligung berechtigt zu Gewinn- und Verlust-beteiligung gemäß dieses Vertrags. Die Beteiligung ist nicht übertragbar ohne schriftliche Zustimmung der Gesellschaft.
3.) Die Beteiligung kann erstmals nach Ablauf von 6 Monaten zum Schluß eines Quartals des Geschäftsjahres gekündigt werden. Danach ist die Dauer der Beteiligung unbestimmt.
4.) Jeder Vertragspartner hat, auch ohne Begründung, das Recht zur Kündigung der Beteiligung, Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist jeder Vertragspartner zur fristlosen Kündigung berechtigt. (z. B. Insolvenz, grober Vertragsverstoß).
§ 3 Bilanzerstellung
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat für die Gesellschaft eine Bilanz mit Gewinn und Verlustrechnung innerhalb von 3 Monaten zu erstellen. Der Beteiligte ist berechtigt, die Bilanz anhand sämtlicher Unterlagen der Gesellschaft. durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person auf eigene Kosten zu überprüfen.
§ 4 Gewinn- und Verlustbeteiligung
1.) Der Beteiligte erhält als obere Grenze 40 % des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Reingewinns, soweit dieser ausschließlich im Betrieb des Handelsgeschäftes selbst erzielt wurde und nicht auf einer Veräußerung oder Wertsteigerung des Anlagevermögens beruht.
2.) Der Gewinnanteil ändert sich anteilig, wenn weitere Beteiligte beitreten.
3.) Anteilig nach jedem vollendeten Jahresquartal kann eine Ausschüttung vom erwirtschafteten Gewinn bis zur Höhe von 6 % der Beteiligung unterjährig an den / die Beteiligten ausgezahlt werden.
Unterjährige Ausschüttungen nur nach schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung.
4.) Am möglichen Verlust der Gesellschaft ist der Beteiligte in derselben Weise, wie am Gewinn beteiligt.
5.) Der Gewinnanteil des Beteiligten kann spätestens 8 Wochen nach Vorliegen der bestätigten Steuerbilanz ausgezahlt werden. Die Beteiligten sind für ihre eigenen Steuererklärung verantwortlich. Die Gesellschaft stellt alle relevanten Unterlagen zur Verfügung.
§ 5 Kontrollrechte
Der oder die Gesellschafter/Gesellschaften hat/haben das Recht, ein aus bis zu 3 Personen bestehendes Kontrollgremium zu bilden. Die Mitglieder dieses Gremiums sind berechtigt, jederzeit Einblick in sämtliche Unterlagen der Gesellschaft zu nehmen. Streitigkeiten werden zunächst gütlich versucht zu lösen.
§ 6 Schlußbestimmungen
1.) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag keine besondere Regelung getroffen ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht ist am Sitz der Gesellschaft.
2.) Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Beteiligungsvertrages im übrigen nicht. Die Beteiligten sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem Vertragsgedanken entsprechende Neuregelung zu treffen. Sofern eine Neuregelung nicht erfolgt, gelten die für die entsprechende Regelungslücke bestehenden, gesetzlichen Vorschriften.
Wir sollten miteinander reden dann bleiben Sie erfolgreich !