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BETEILIGUNG - MUSTERVERTRAG
 
   Die F.I.H  Ltd.  Finance - Information
nachfolgend  FIH  genannt


§ 1 Beteiligung

1.) Die FIH hat die Beteiligung an Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaften zum Gegenstand. Der Handel oder die Vermittlung von Finanzinstrumenten laut Kreditwesengesetz im eigenen Namen für fremde Rechnung oder im fremden Namen für fremde Rechnung findet nicht statt.

2.) Herr, Frau, die Firma Mustermann ist an dieser Gesellschaft mit einer stillen Beteiligung von  10 Anteilen in Höhe von je  EURO 100,00 - in Worten einhundert EURO beteiligt, deren jeweiliger Anteilswert durch Überweisung / Barzahlung erbracht wurde.

§ 2 Dauer und Sicherheit der Beteiligung

1.)  Nach Ablauf der gesetzlichen Widerspruchsfrist beginnt die Beteiligung  mit Wirkung vom 01.01.2000 nicht jedoch vor vollständiger Einzahlung der Beteiligung.

2.) Die Dauer der Beteiligung ist unbestimmt.

3.) Die Beteiligung kann erstmals  nach Ablauf von 3 Monaten mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluß eines Quartals des Geschäftsjahres gekündigt werden.

4.) Jeder Vertragspartner hat das Recht zur Kündigung der Beteiligung. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist jeder Vertragspartner zur fristlosen Kündigung berechtigt. 

§ 3 Bilanzerstellung

Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat die Gesellschaft eine Bilanz mit Gewinn und Verlustrechnung innerhalb von 3 Monaten zu erstellen.  Der Beteiligte ist berechtigt, die Bilanz anhand sämtlicher Unterlagen der Gesellschaft. durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person auf eigene Kosten zu überprüfen.

§ 4 Gewinn- und Verlustbeteiligung

1.) Der Beteiligte erhält als obere Grenze 40 % des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Reingewinns, soweit dieser ausschließlich im Betrieb des Handelsgeschäftes selbst erzielt wurde und nicht auf einer Veräußerung oder Wertsteigerung des Anlagevermägens beruht.

2.) Der Gewinnanteil ändert sich anteilig, wenn weitere Beteiligte beitreten.

3.) Anteilig nach jedem vollendeten Jahresquartal kann eine Ausschüttung vom erwirtschafteten Gewinn bis zur Höhe von 6 % der Beteiligung  unterjährig an den / die Beteiligten ausgezahlt werden.

4.) Am möglichen Verlust der Gesellschaft ist der Beteiligte in derselben Weise, wie am möglichen Gewinn beteiligt.

5.) Der Gewinnanteil des Beteiligten kann spätestens 8 Wochen nach Vorliegen der bestätigten Steuerbilanz ausgezahlt werden.

§ 5 Kontrollrechte

Der oder die Gesellschafter/Gesellschaften hat/haben das Recht, ein aus bis zu 3 Personen bestehendes Kontrollgremium zu bilden. Die Mitglieder dieses Gremiums sind berechtigt, jederzeit Einblick in sämtliche Unterlagen der Gesellschaft zu nehmen.

§ 6 Schlußbestimmungen

1.) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag keine besondere Regelung getroffen ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2.) Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Beteiligungsvertrages im Übrigen nicht. Die Beteiligten sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem Vertragsgedanken entsprechende Neuregelung zu treffen. Sofern eine Neuregelung nicht erfolgt, gelten die für die entsprechende Regelungslücke bestehenden, gesetzlichen Vorschriften.

Ihre Fragen beantworten wir gern, im persönlichen Videokontakt

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