BETEILIGUNG
- MUSTERVERTRAG
Die
F.I.H Ltd. Finance - Information
nachfolgend FIH genannt
§
1 Beteiligung
1.)
Die FIH hat die Beteiligung an Einzelunternehmen oder
Kapitalgesellschaften zum Gegenstand. Der Handel oder die Vermittlung
von Finanzinstrumenten laut Kreditwesengesetz im eigenen Namen für
fremde Rechnung oder im fremden Namen für fremde Rechnung findet nicht
statt.
2.)
Herr, Frau, die Firma Mustermann ist
an dieser Gesellschaft mit einer stillen Beteiligung von 10
Anteilen in Höhe
von je EURO
100,00 - in Worten einhundert EURO
beteiligt, deren jeweiliger Anteilswert durch Überweisung /
Barzahlung erbracht wurde.
§
2 Dauer und Sicherheit der Beteiligung
1.)
Nach Ablauf der gesetzlichen Widerspruchsfrist
beginnt die Beteiligung mit Wirkung vom 01.01.2000
nicht jedoch vor
vollständiger Einzahlung der Beteiligung.
2.) Die Dauer der Beteiligung ist unbestimmt.
3.) Die Beteiligung kann erstmals nach Ablauf von 3
Monaten mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluß
eines Quartals des Geschäftsjahres gekündigt werden.
4.) Jeder Vertragspartner hat das Recht
zur Kündigung
der Beteiligung. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist
jeder Vertragspartner zur fristlosen Kündigung berechtigt.
§ 3 Bilanzerstellung
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat die Gesellschaft eine
Bilanz mit Gewinn und Verlustrechnung innerhalb von 3 Monaten zu
erstellen. Der Beteiligte ist berechtigt, die Bilanz
anhand sämtlicher Unterlagen der Gesellschaft. durch eine zur
Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person auf eigene Kosten zu
überprüfen.
§
4 Gewinn- und Verlustbeteiligung
1.)
Der Beteiligte erhält als obere Grenze 40 % des in der
Steuerbilanz ausgewiesenen Reingewinns, soweit dieser ausschließlich
im
Betrieb des Handelsgeschäftes selbst erzielt wurde und nicht auf einer
Veräußerung oder Wertsteigerung des Anlagevermägens beruht.
2.) Der Gewinnanteil ändert sich anteilig, wenn
weitere Beteiligte
beitreten.
3.) Anteilig nach jedem vollendeten Jahresquartal kann eine
Ausschüttung vom erwirtschafteten Gewinn bis zur Höhe von 6 % der
Beteiligung
unterjährig an den / die Beteiligten ausgezahlt werden.
4.) Am möglichen Verlust der Gesellschaft ist der Beteiligte in
derselben Weise, wie am möglichen Gewinn beteiligt.
5.) Der Gewinnanteil des Beteiligten kann spätestens 8 Wochen
nach Vorliegen der bestätigten Steuerbilanz ausgezahlt werden.
§
5 Kontrollrechte
Der
oder die Gesellschafter/Gesellschaften hat/haben das Recht, ein aus bis
zu 3 Personen bestehendes Kontrollgremium zu bilden. Die Mitglieder
dieses Gremiums sind berechtigt, jederzeit Einblick in sämtliche
Unterlagen der Gesellschaft zu nehmen.
§ 6 Schlußbestimmungen
1.)
Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag keine besondere Regelung
getroffen ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2.) Die
etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt die
Wirksamkeit des Beteiligungsvertrages im Übrigen nicht. Die
Beteiligten
sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem
Vertragsgedanken entsprechende Neuregelung zu treffen. Sofern eine
Neuregelung nicht erfolgt, gelten die für die entsprechende
Regelungslücke bestehenden, gesetzlichen Vorschriften.
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